Bonuszahlungen gesetzliche Krankenkassen

Sie haben eine Bonuszahlung von der Krankenkasse erhalten und nun kürzt Ihnen das Finanzamt aber deswegen im Steuerbescheid Ihre errechnete Steuererstattung? Nehmen Sie das keinesfalls hin! Legen Sie dann unbedingt Einspruch ein und berufen sich auf das BFH- Urteil vom 01.06.2016 (Az. X R 17/15).

Erstattungen für Gesundheits- und Vorsorgemaßnahmen von der Krankenkasse sogenannte Bonuszahlungen dürfen die Krankenversicherungsbeiträge als abzugsfähige Sonderausgaben im Steuerbescheid nicht mindern. Das hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil so festgelegt.

Hier hatten die Richter ausgeführt, dass die Bonuszahlung, die zum Teil jährlich von den Krankenkassen an die Versicherten ausgezahlt werden, nichts an der Beitragslast des gesetzlich Versicherten für den Basiskrankenversicherungsschutz ändert, sondern lediglich eine Erstattung für die selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen darstellen. Beispiele hierfür sind:

  • Krebsvorsorge,
  • Prophylaxe,
  • Massagen,
  • Behandlungen beim Heilpraktiker,
  • Gesunde Lebensweise durch Sport (Mitglied im Sportverein) oder
  • Rauchentwöhnung etc.

Obwohl die Krankenkasse eine jährliche elektronische Mitteilung an das Finanzamt über die Bonuszahlung meldet, muss es sich deshalb trotzdem nicht um eine Minderung der Versicherungsbeiträge handeln. Die Richter des BFH argumentierten, dass dies keine Bindungswirkung für die Kürzung der Sonderausgaben darstellt.

 

Die Entscheidung des Gerichts grenzt damit ausdrücklich die Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen von den Rückerstattungen für sog. Wahltarife ab.

Unterscheidung zu den Wahltarifen mit Beitragsrückerstattung

Bieten Krankenkassen solche Wahltarife an, die Beitragsrückerstattungen vorsehen, wenn Sie als Versicherter die Kasse wenig oder gar nicht in Anspruch nehmen, dann mindern diese Zahlungen im Gegensatz zu den Bonuszahlungen für gesundheitsbewusste Lebensweise schon die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Sie müssen daher gut überlegen, ob Sie diese Wahltarife in Anspruch nehmen wollen!

 

Für diejenigen, die es genauer wissen wollen:

http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

vom 12.10.2016 unter der Nummer 65/16

 

Oder Sie sprechen uns einfach an! Wir helfen gerne weiter.

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