Änderungen bei den Registrierkassen

Wir haben Sie in unserem Blog bereits laufend über die Änderungen zu den Registrierkassen seit 2017 informiert, um Ihnen unliebsame Überraschungen durch die Verschärfungen, die zum 01.01.2017 eingetreten sind, zu ersparen.
Keine Verpflichtung zur elektronischen Kassenführung
Diejenigen von Ihnen, die auch weiterhin keine elektronische Kasse sondern eine mechanische Registrierkasse in Ihrem Unternehmen im Einsatz haben, haben sich vielleicht gefragt, was wird denn aus mir und meinem Kassensystem. Hierzu hat ein BMF-Schreiben aus September 2016 Klarheit gebracht: Zwar lief die von der Finanzverwaltung gewährte Übergangsregelung zum 31.12.2016 aus. Natürlich kann aber niemand gezwungen werden, sich eine elektronische Registrierkasse nach Vorgaben der Finanzverwaltung anzuschaffen. Sie müssen also in einem solchen Fall nicht umrüsten und können stattdessen weiterhin Ihre mechanische Registrierkasse benutzen.
Ohne elektronische Registrierkassen sind Prüfungen durch die Finanzverwaltung jedoch sehr wahrscheinlich
Bei Weiternutzung einer mechanischen Registrierkasse müssen Sie sich darauf einstellen, zukünftig noch stärker von der Finanzverwaltung unter die Lupe genommen zu werden. Wenn Sie also unliebsame Überraschungen vermeiden wollen, müssen Sie bestimmte Mindestaufzeichnungen führen und aufbewahren. Sie müssen also:
  • jede Betriebseinnahme und –ausgabe erfassen,
  • jede Einlage und Entnahme erfassen,
  • jeden Geschäftsvorfall klar aufzeichnen,
Dies wiederum bedeutet, dass Sie für jedes Geschäft nennen müssen, was Sie wann an wen verkauft haben. Eine Ausnahme gilt nur beim Verkauf von Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Anzahl unbekannter und nicht feststellbarer Personen.
  • Bareinnahmen anhand eines täglichen Kassenberichts nachweisen, in dem Sie die täglichen Einnahmen mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abstimmen,
  • den Bargeldbestand täglich zählen und mit dem im Kassenbericht ausgewiesenen Bestand vergleichen.
Unser Tipp:
Wenn Ihnen diese verschärften Anforderungen nicht durchführbar erscheinen, sollten Sie überlegen, ob es nicht doch sinnvoll ist, sich eine elektronische Kasse anzuschaffen. Wenn Sie allerdings eine elektronische Registrierkasse nutzen, müssen Sie seit dem 01.01.2017 die von uns früher bereits dargestellten Auflagen ohne Einschränkungen erfüllen.  
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