oder andere Räume in den eigenen oder gemieteten vier Wänden
Grundsätzlich hört man ja immer wieder, dass die Kosten für beruflich genutzte Räume von der Steuer abgesetzt werden können. Zu den absetzbaren Kosten gehören unter anderem:
- die Miete oder Abschreibung auf den Gebäudeanteil
- die Energiekosten, soweit sie auf das beruflich genutzte Zimmer entfallen
- anteilige Nebenkosten für die Wohnung oder anteilige Grundstücksaufwendungen des Hauses
- anteilige Versicherungsbeiträge für den Hausrat und/oder die Gebäudeversicherung
Wahrscheinlich denken Sie aber auch: Der Kostenabzug für beruflich genutzte Räume ist ja so stark reglementiert, das kommt für mich sowieso nicht in Frage!
Das muss aber nicht zwangsläufig so sein. Gerade erst wurde ein BFH- Urteil veröffentlicht, dass nochmals klarstellt, es gibt sogar Fälle, da ist ein unbegrenzter Abzug möglich:
- Das ist unter bestimmten Umständen beim häuslichen Arbeitszimmer der Fall – bspw. bei Leuten, denen im Betrieb kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht , also die klassischen Home-Office- Arbeiter –
oder
- bei Personen, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Interessen darstellt.
- Aber auch bei Produktions- oder Lagerräumen, Besprechungszimmern, einer Notfallpraxis , einem Probenzimmer – besonders interessant für Künstler ! – oder einem Tonstudio können die Kosten anteilig im Verhältnis zur Gesamtfläche unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden!
Voraussetzung dafür ist, dass
- diese Räume nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden
und
- die private Mitbenutzung vernachlässigt werden kann
Wie werden die Kosten ermittelt:
Die oben beispielhaft erwähnten Gesamtkosten werden anteilig im Verhältnis der beruflich genutzten zur Gesamtfläche ermittelt. Dabei können u. U. auch Nebenräume anteilig einbezogen werden – bspw. Flure oder Sanitärräume für Fälle, in denen Publikumsverkehr stattfindet -. Danach werden die anteiligen Kosten bei der jeweiligen Einkunftsart als Ausgabe und damit steuersenkendend geltend gemacht. Das kann schon zu einer nicht unbeträchtlichen Steuersenkung führen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz entsprechend hoch ist.
Empfehlung für die Berücksichtigung vom Arbeitszimmer:
Auch wenn die Kosten unter den genannten Voraussetzungen voll zur Steuersenkung eingesetzt werden können, empfiehlt es sich nicht
- den größten Raum der eigenen vier Wände dafür zu nutzen
- den repräsentativsten Raum für die berufliche Nutzung zu wählen
- die Ausstattung des Raumes so vorzunehmen, dass eine private Mitbenutzung sehr wahrscheinlich erscheint
denn in diesen Fällen wird das Finanzamt bei einer Besichtigung womöglich Zweifel an der überwiegend beruflichen/betrieblichen Nutzung haben!
Für diejenigen, die sich näher mit dem Urteil auseinandersetzen wollen:
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.3.2016, VIII R 10/12
Oder aber Sie fragen uns! Rufen Sie uns an,- wir helfen Ihnen gern weiter!